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Gebäudevermessung

Nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sind Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte verpflichtet, neue Gebäude oder größere Grundrissveränderungen (Anbauten) zeitnah in das Liegenschaftskataster eintragen zu lassen.

Hierzu findet eine örtliche Gebäudevermessung statt. Nach der Einmessung werden die Daten innendienstlich weiterbearbeitet und für die Eintragung ins Liegenschaftskataster veranlasst.

Die Kosten für die Einmessung und anschließende Eintragung staffeln sich nach dem Herstellungswert Ihres Gebäudes.